Häufig gestellte Fragen
Ihre Fragen zu Sozialabgaben und Steuern
Auf die Entlohnung für Vereinsarbeit müssen keine Sozialbeiträge bezahlt werden.
Von der Entlohnung für geleistete Vereinsarbeit nimmt der Arbeitgeber keine direkten Abzüge für die Steuer vor. Als Arbeitnehmer müssen Sie am Ende des Jahres jedoch eine Steuer bezahlen.
Diese Steuer beträgt 10 %, sofern der Bruttobetrag Ihrer Einkünfte aus der Vereinsarbeit und der Sharing Economy nicht mehr als 7.460 EUR/Jahr beträgt (indexierter Betrag für 2024). Haben Sie mehr verdient? Dann gelten Ihre Einkünfte als Arbeitseinkommen, auf die die regulären Steuersätze erhoben werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den FÖD Finanzen.
Fragen von Arbeitnehmern
Sie dürfen keine Vereinsarbeit für einen Arbeitgeber leisten, bei dem Sie einen Arbeitsvertrag hatten oder bei dem Sie bis zu einem Jahr vor dem Beginn der Tätigkeit auf Statutsbasis beschäftigt waren oder einen Werkvertrag hatten. Das Gleiche gilt auch bei Zeitarbeit: Wer Vereinsarbeit leistet, darf auch nicht über eine Zeitarbeitsfirma für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sein.
Wenn Sie als Student für denselben Arbeitgeber gearbeitet haben oder wenn Sie in der Zwischenzeit in den Ruhestand getreten sind, dürfen Sie Vereinsarbeit leisten.
Ja, solange Sie die Bedingungen einhalten, die für die zulässigen Tätigkeiten und Obergrenzen gelten.
Als Student dürfen Sie mit einem Studentenvertrag arbeiten und Vereinsarbeit leisten.
Allerdings ist die Anzahl der Stunden, die Sie in der Vereinsarbeit tätig sein dürfen, auf 190 Stunden/Jahr begrenzt.
Das bedeutet, dass Sie als Student pro Kalenderjahr höchstens 190 Stunden Vereinsarbeit und höchstens 600 Stunden Studentenarbeit leisten dürfen. Die Obergrenzen pro Quartal gelten unverändert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website Student@work(Neues Fenster).
Ja, aber in diesem Fall muss es sich um vollkommen unterschiedliche Tätigkeiten handeln.
Wahrscheinlich nicht.
Um als Vereinsarbeiter tätig zu werden, müssen Sie keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ein Arbeitgeber im Sport- oder soziokulturellen Sektor darf einen Arbeitslosen deshalb befristet oder unbefristet einstellen, so wie es in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 vorgesehen ist.
Achtung: Der gleichzeitige Bezug von Arbeitseinkommen und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich verboten. Das bedeutet, dass Sie als Empfänger von Arbeitslosengeld nicht gleichzeitig Vereinsarbeit leisten dürfen.
In Ausnahmefällen, nämlich wenn Sie erst nach Abschluss des Vertrags für Vereinsarbeit arbeitslos werden, kann der gleichzeitig Bezug zulässig sein. Denken Sie in diesem Fall daran, Ihre Auszahlungsstelle zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LfA in den Infoblättern T6 (für Arbeitslose mit Betriebszuschlag)(Neues Fenster) und T41 (für Vollarbeitslose)(Neues Fenster).
Nein, Sie dürfen diese Hilfen nicht gleichzeitig mit Einkünften aus der Vereinsarbeit beziehen. Leisten Sie dennoch Vereinsarbeit, dann erhalten Sie für diese Arbeitstage keine Hilfen für Arbeitsunfähigkeit.
Es gibt einen Ausnahmefall: Wenn Ihnen der Vertrauensarzt Ihrer Krankenkasse eine Genehmigung ausstellt, dürfen Sie die beiden Einkünfte kombinieren.
Weitere Informationen erhalten Sie beim LIKIV (auf Französisch)(Neues Fenster) oder bei Ihrer Krankenkasse.
Ihre aktuellen Stunden können Sie im Onlinedienst Vereinsarbeit(Neues Fenster) einsehen.
Hier können Sie auch eine Bescheinigung erstellen, auf der steht, wie viele Stunden Sie in den einzelnen Sektoren noch arbeiten dürfen. Diese Bescheinigung legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor.
Fragen von Vereinen
Ja, vorausgesetzt, dass Ihre Organisation auf der Liste der zugelassenen Arbeitgeber steht und der Arbeitnehmer noch ausreichend Stunden in der Vereinsarbeit leisten darf.
Ja, um eine Person in der Vereinsarbeit zu beschäftigen, müssen Sie mit ihr einen Arbeitsvertrag abschließen. Das bedeutet auch, dass Sie das Arbeitsrecht einhalten müssen.
Das Gesetz sieht kein Mindestalter vor, aber ein Arbeitnehmer muss in der Lage sein, einen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Unter Umständen dürfen Arbeitsverträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates eines Vereins abgeschlossen werden. Voraussetzung ist dann aber, dass ein Dritter faktisch in der Lage ist, der eingestellten Person Weisungen zu erteilen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung(Neues Fenster).
Ja. Sie müssen die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten. Das gilt auch für die gesetzlichen Lohntarife.
Es gelten jedoch einige arbeitsrechtliche Sonderregelungen:
- Die Kündigungsfrist ist relativ kurz.
- Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit (mit Ausnahme von Berufskrankheiten) oder durch einen Unfall (mit Ausnahme von Unfällen am Arbeitsplatz oder auf dem Arbeitsweg), besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Fortbildung.
- Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Zuschläge für Abend-, Nacht- oder Sonntagsarbeit.
- Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Sozialversicherungsunterlagen wurde so weit wie möglich reduziert.
- Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den FÖD Beschäftigung, Arbeit und soziale Konzertierung(Neues Fenster).
Ja, Ihr Verein muss sich gegen Arbeitsunfälle versichern.
Für Arbeitnehmer in der Vereinsarbeit gilt das Gesetz vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle. Seit dem 1. Januar 2022 muss Ihr Verein bei einem zugelassenen Versicherungsgeber eine Arbeitsunfallversicherung abschließen.
Nutzen Sie die Liste der zugelassenen Versicherungsunternehmen auf der Website von Fedris (auf Französisch)(Neues Fenster).
Nein. Ein Arbeitnehmer darf für ein und dieselbe Organisation nicht gleichzeitig Vereinsarbeit und berufliche Tätigkeiten erbringen.
- Bitten Sie den Arbeitnehmer, Ihnen für das aktuelle Jahr eine Bescheinigung über seine geleistete Vereinsarbeit vorzulegen. Diese Bescheinigung stellt sich der Arbeitnehmer im Onlinedienst Vereinsarbeit(Neues Fenster) selbst aus.
- Melden Sie sich anschließend im Onlinedienst an.
- Übertragen Sie dann den auf der Bescheinigung angegebenen Code oder scannen Sie den aufdruckten QR-Code ab.
- Jetzt können Sie die verbleibenden Stunden Ihres (künftigen) Vereinsarbeiters einsehen und ausdrucken.
Fragen zu Meldepflichten
Ja. Wenn Ihre Organisation bis jetzt keine Beschäftigten hatte muss sie sich als Arbeitgeber registrieren, wenn sie einen Vereinsarbeiter einstellt.
Dazu muss ein Vertreter oder Bevollmächtigter Ihrer Organisation im Onlinedienst WIDE (Identifikation des Arbeitgebers)(Neues Fenster) einen entsprechenden Antrag stellen.
Nach Prüfung und Freigabe Ihres Antrags erhält der Vertreter oder Bevollmächtigte ein Bestätigungsschreiben des LSS mit Ihrer endgültigen LSS-Nummer.
Ja. Sie müssen eine Stunden-Dimona einreichen. Seit dem 7. April bietet der Onlinedienst Dimona die Möglichkeit, auch Beschäftigte in der Vereinsarbeit zu melden.
Ja!
Arbeitnehmer? Prüfen Sie Ihre Meldungen (Arbeitnehmer) für 2021(Neues Fenster) bis zum 31. Dezember 2022.
Arbeitgeber? Prüfen Sie Ihre Meldungen (Arbeitgeber) für 2021(Neues Fenster). Sozialdienstleister können die Meldungen bis zum 30. Juni 2022 einsehen, Vereine bis zum 31. Dezember 2022.